Die Maklerprovision, auch Courtage genannt, ist oft ein erheblicher Kostenfaktor beim Kauf, Verkauf oder der Anmietung einer Immobilie. Da liegt die Frage nahe: Kann man diese Kosten steuerlich geltend machen? Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an!
Ob und wie Sie die Maklercourtage von der Steuer absetzen können, hängt stark davon ab, ob Sie die Immobilie privat nutzen oder zur Einkunftserzielung (Vermietung) verwenden.
🏠 Maklercourtage beim Immobilienkauf
Hier entscheidet die geplante Nutzung des Objekts über die Absetzbarkeit:
- Selbstgenutzte Immobilie (Eigenheim)
- ❌ Absetzen nicht möglich.
- Die Maklercourtage zählt hier zu den sogenannten Anschaffungsnebenkosten.
- Kosten für den Erwerb einer privat genutzten Immobilie können in Deutschland grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.
- Vermietete Immobilie (Kapitalanlage)
- ✅ Absetzen möglich – aber nicht sofort.
- Auch hier gehört die Courtage zu den Anschaffungsnebenkosten.
Der Betrag wird jedoch zum Kaufpreis hinzugerechnet und gemeinsam mit dem Gebäude über die sogenannte lineare Abschreibung (AfA) über die Nutzungsdauer (meist 50 Jahre) abgeschrieben. Das heißt, Sie können die Kosten nur langfristig steuerlich geltend machen.
🔑 Maklercourtage bei Vermietung oder Anmietung
Die Chancen auf eine steuerliche Geltendmachung sind hier deutlich besser, da die Kosten in direktem Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen stehen.
- Als Vermieter (Suche nach einem neuen Mieter)
- ✅ Maklerkosten sind als Werbungskosten voll absetzbar.
- Wenn Sie als Vermieter einen Makler beauftragen, um einen neuen Mieter zu finden, können Sie die gezahlte Provision in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V Ihrer Steuererklärung) geltend machen. Diese Kosten dienen der Sicherung Ihrer Mieteinnahmen.
- Als Mieter (Anmietung einer Wohnung)
- ❌ Grundsätzlich nicht absetzbar.
- Die Kosten für eine privat angemietete Wohnung sind private Lebenshaltungskosten.
- ✅ Ausnahme: Berufsbedingter Umzug.
- Findet der Umzug berufsbedingt statt (z. B. wegen Jobwechsel oder Versetzung), können Sie die Maklercourtage und weitere Umzugskosten im Rahmen der Werbungskosten oder als haushaltsnahe Dienstleistung (ggf. über die Umzugskostenpauschale) geltend machen.
✍️ Wichtige Hinweise für die Steuererklärung
- Belege sammeln: Ohne Rechnung und Zahlungsnachweis geht nichts. Bewahren Sie alle Unterlagen sorgfältig auf.
- Zeitpunkt der Zahlung: Maßgeblich für die Geltendmachung (insbesondere bei Werbungskosten) ist in der Regel das Jahr, in dem die Zahlung tatsächlich geflossen ist.
- Im Zweifelsfall den Profi fragen: Die steuerliche Behandlung von Immobilien kann komplex sein. Bei Unklarheiten oder größeren Investitionen ist die Konsultation eines Steuerberaters immer die beste Wahl, um keine Abzugsmöglichkeiten zu verpassen.
Fazit: Der Traum vom steuerfreien Absetzen der Maklercourtage für das selbstgenutzte Traumhaus platzt schnell. Aber wer vermietet, kann die Kosten in der Regel vollständig oder zumindest über die AfA geltend machen.
Tipp: Prüfen Sie genau, ob bei einem berufsbedingten Umzug nicht auch die Umzugskostenpauschale für Sie vorteilhaft sein könnte!
