Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Das ist Musik in den Ohren derjenigen, die zwar gerne mithören, sie aber nicht geordert haben. Laut einem Gesetz zur Aufteilung der Maklerprovision kommen private Immobilienkäufer zwar nicht unbedingt in den Genuss völliger Kostenbefreiung, aber ihre Position wird bundesweit erheblich gestärkt.
Wie denn jetzt? Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, übernimmt er auch mindestens die Hälfte der anfallenden Provision – und zwar überall in Deutschland. Der Käufer muss erst dann seinen Anteil tragen, wenn der Verkäufer nachweisen konnte, dass er seinen gezahlt hat. Bietet der Makler seine Leistung provisionsfrei an, gilt das nun ausnahmslos für beide Seiten.
Wer denn nun? Die Regelung bezieht sich im Wortlaut auf Kaufverträge für „Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Auch wenn diese Definition im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, ist so viel schon mal klar: Kaufverträge zu Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen. Ebenso können Wohnungsunternehmen und andere Betriebe auf Käuferseite von der Regelung keinen Gebrauch machen.
Wann gilt’s denn wohl? Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ trat im Dezember 2020 in Kraft. Bis dahin geschlossene Maklerverträge bleiben von der neuen Regelung ausgenommen.
Was gibt’s denn noch? Maklerverträge müssen ausnahmslos in Textform geschlossen werden müssen – andernfalls ist das Abkommen ungültig. Das bedeutet, dass durch die ausschließliche Übergabe eines Exposés kein Maklervertrag zustande kommt. Wird die Provision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt, so muss bei Aushändigung eines Exposés ein Maklervertrag in Textform geschlossen werden. Aber: Seien Sie unbesorgt, denn eine Provision wird wirklich nur dann fällig, wenn auch ein Kaufvertrag zustande kommt.
Fazit: Der Gesetzgeber hat Courage zur Courtage bewiesen – durch Ausgewogenheit in der Aufteilung der Maklerprovision.
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