Als Immobilienmakler sind wir stets bestrebt, unseren Kunden ein attraktives Portfolio bieten zu können. Dazu sind wir immer auf der Suche nach Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern, Bungalows, Villen, Bauernhöfen, Eigentumswohnungen und Baugrundstücken oder Immobilien zur Kapitalanlage, die zum Verkauf stehen. Auch an Geschäftshäusern sind wir interessiert.
Sie haben von Freunden oder Bekannten gehört, dass diese Ihr Haus oder Ihre Wohnung verkaufen möchten?
Sie wissen von Ihrem Nachbarn, dass in Ihrer Nähe bald eine Eigentumswohnung frei wird?
Diese Information interessiert uns als Immobilienmakler brennend.
Geben Sie uns doch einfach einen guten Tipp, wenn Sie vom geplanten Verkauf einer Immobilie erfahren.
Wir belohnen Sie für diesen Tipp mit einer lukrativen Tippgeber-Provision.
Wie wird man also Tippgeber? Wenn Sie wissen, dass ein Eigentümer seine Immobilie verkaufen oder vermieten möchte, freuen wir uns, wenn Sie uns dies per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular mitteilen. Anschließend vereinbaren wir mit Ihnen einen persönlichen Gesprächstermin, bei dem Sie uns nähere Angaben zum Verkäufer und dem geplanten Immobilienverkauf sowie der Immobilie selbst erläutern. Nach unserem Gespräch überprüfen wir, ob die Voraussetzungen gegeben sind, dass Sie als Tippgeber infrage kommen.
Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages oder Abschluss des Mietvertrages dauert es nicht mehr lange, bis Sie Ihre Tippgeber-Provision erhalten. Nach Eingang der Maklerprovision auf unserem Geschäftskonto bekommen Sie Ihre Tippgeber-Provision ausgezahlt. Die Höhe Ihrer Tippgeber-Provision beläuft sich auf einen prozentualen Anteil an unserer Maklerprovision. In einem persönlichen Gespräch erläutern wir Ihnen unser Angebot gerne genauer.
Wir weisen darauf hin, dass die Tippgeberprovision der Einkommensteuer unterliegen kann und angegeben werden muss. Der private Tippgeber muss diese Tipp-Einnahme als sonstige Einnahme versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG). Sofern der Tipp-Geber nicht regelmäßig handelt, ist er von der Umsatzsteuerpflicht befreit, weil kein unternehmerisches Handeln vorliegt (§ 1 Abs. 1 UStG).
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